10.4.2.Nr.2
§ 19c AZG
§ 19f AZG
1. Auch wenn an vorangegangenen Tagen die tägliche Höchstgrenze der Arbeitszeit von 10 Stunden beträchtlich überschritten wurde, hebt dies die Pflicht zur Leistung von Normalarbeit bis zum Erreichen der Wochenhöchstgrenze nicht auf. Hiezu bedarf es keiner besonderen Vereinbarung, weil sich die Normalarbeitspflicht ohne weiteres aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

