10.4.1.Nr.8
§ 19c Abs. 2 AZG
§ 19d Abs. 2 Satz 1 und 2 AZG
1. Im Allgemeinen ist eine Berechtigung zur einseitigen Änderung eines Vertrags durch den wirtschaftlich typischerweise stärkeren Teil eine ungewöhnliche, in der Regel den anderen, schwächeren Vertragsteil gröblich benachteiligende Vereinbarung und speziell dem Arbeitsvertragsrecht fremd.

