10.4.1.Nr.7
§ 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 13 ArbVG
§ 19d Abs. 1 AZG
§ 2 Abs. 1 UrlG
1. Zur Festlegung einer verkürzten Normalarbeitszeit ist nur der Kollektivvertrag befugt, nicht aber die Betriebsvereinbarung, außer bei konkreter Ermächtigung im Kollektivvertrag.

