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5-Schicht-Arbeitszeitmodell mit 35,3 Stunden Vertragliche Arbeitszeitverkürzung oder Teilzeitnormalarbeit? - OGH 27.5.2021, 9 ObA 54/20m

64. LfgOktober 2021

10.4.1.Nr.7

§ 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 13 ArbVG
§ 19d Abs. 1 AZG
§ 2 Abs. 1 UrlG

1. Zur Festlegung einer verkürzten Normalarbeitszeit ist nur der Kollektivvertrag befugt, nicht aber die Betriebsvereinbarung, außer bei konkreter Ermächtigung im Kollektivvertrag.

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