10.4.1.Nr.6
§ 4 Abs. 1 AZG
§ 9 Abs. 3 AZG
§ 18 Abs. 2 AZG
§ 6 Seilbahnen-KollV
§ 8 Seilbahnen-KollV
1. § 18 Abs. 2 AZG für die dort genannten Betriebe des öffentlichen Verkehrs lässt bei kollektivvertraglich vorgesehener Durchrechnung der Normalarbeitszeit zwar Abweichungen von § 4 AZG zu (so zur Aufrechterhaltung des Verkehrs auch tägliche Normalarbeitszeiten über 10 Stunden), nicht jedoch - außer für Arbeitsbereitschaftsfälle - eine Abweichung von der in § 9 Abs. 3 AZG festgelegten Obergrenze der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden.

