10.3.4.Nr.7
§§ 50 Abs. 1 und 3 BDG
§ 20 VBG
§ 17b Abs. 1 GehG
1. Eine Anordnung begründet nur dann Anspruch auf Entschädigung nach § 17b Abs. 1 GehG, wenn aus ihr zwei außerhalb der „Normdienstzeit“ zu erfüllende Verpflichtungen abzuleiten sind, nämlich die Verpflichtung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort, zu der die Verpflichtung hinzutreten muss, bei Bedarf auf der Stelle einen bestimmten Dienst aufzunehmen (Bereitschaftspflicht im engeren Sinn).

