10.3.4.Nr.5
§ 879 ABGB
§ 1152 ABGB
§ 30 Abs. 3 Satz 1 G-VBG Tirol 2012
1. Hatte der Arbeitnehmer immerhin eine halbe Stunde Zeit, bei Rufen die Kläranlagen zu erreichen, war ihm nur eine Alkoholisierung von über 0,5 Promille verboten und vor allem grob berechnet nur an 1 bis 2 % der Bereitschaftstage eine Störungsbehebung durch ihn während der Rufbereitschaftszeiten notwendig, hält sich die Beurteilung der Vorinstanzen, hier habe (noch) Rufbereitschaft bestanden, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums.

