10.3.4.Nr.4
§ 863 ABGB
§ 1152 ABGB
1. Bei der Rufbereitschaft handelt es sich nicht um die Arbeitsleistung selbst, sondern um eine andere Leistung, die ausdrücklich vereinbart und abgegolten werden muss.
10.3.4.Nr.4
§ 863 ABGB
§ 1152 ABGB
1. Bei der Rufbereitschaft handelt es sich nicht um die Arbeitsleistung selbst, sondern um eine andere Leistung, die ausdrücklich vereinbart und abgegolten werden muss.
