10.3.4.Nr.3
§ 10 ÖBB-Arbeitszeit-Kollektivvertrag
§ 10 Abs. 1 Z 1 AZG
§ 20a AZG
§ 20b Abs. 1 AZG
1. § 10 AZG gilt grundsätzlich für alle Arbeitszeiten außerhalb der Normalarbeitszeit als unabdingbare Mindestnorm hinsichtlich des Überstundenzuschlags.

