10.3.4.Nr.2
§ 20a Abs. 1 ARG
§ 44 DO.A
§ 54a DO.A
§ 863 ABGB
1. Bei der Rufbereitschaft müssen die arbeitszeitrechtliche und die lohnrechtliche Seite auseinander gehalten werden.
10.3.4.Nr.2
§ 20a Abs. 1 ARG
§ 44 DO.A
§ 54a DO.A
§ 863 ABGB
1. Bei der Rufbereitschaft müssen die arbeitszeitrechtliche und die lohnrechtliche Seite auseinander gehalten werden.
