10.3.4.Nr.1
§ 6 AngG
§ 1152 ABGB
§ 25 Abs. 3 KollV Angestellte Elektrizitätsversorgung
1. Auch angeordnete „Erreichbarkeit per Handy“ erfüllt den Begriff der Rufbereitschaft, für welche grundsätzlich Entgelt und zwar mangels Vereinbarung ein ortsübliches bzw. angemessenes Entgelt gebührt, welches in der Regel allerdings geringer als jenes für die Arbeitsleistung selbst ist.

