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„Immererreichbarkeit“ besonderer Sicherheitskräfte - OGH 25.1.2019, 8 ObA 61/18f

57. LfgJuni 2019

10.3.1.Nr.4

§ 863 ABGB
§ 1152 ABGB

1. Bei Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein.

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