10.3.1.Nr.4
§ 863 ABGB
§ 1152 ABGB
1. Bei Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein.
10.3.1.Nr.4
§ 863 ABGB
§ 1152 ABGB
1. Bei Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein.
