10.3.1.Nr.5
§ 36 VBG
§ 17b Abs. 1, 2 und 3 GehG
§ 20a Abs. 1 AZG
1. Die Qualifikation einer angeordneten Bereitschaft im Sinne der Absätze 1 bis 3 des § 17b GehG kann nur nach objektiven Kriterien beurteilt werden, die für alle davon betroffenen Bediensteten gleichermaßen gelten, unabhängig von ihrem privaten Wohnort oder der von ihnen persönlich bevorzugten Freizeitgestaltung.

