10.3.1.Nr.2
§ 5 AZG
§ 20a AZG
1. Bei einer Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer bloß erreichbar sein und kann seinen Aufenthaltsort wählen.
10.3.1.Nr.2
§ 5 AZG
§ 20a AZG
1. Bei einer Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer bloß erreichbar sein und kann seinen Aufenthaltsort wählen.
