10.3.1.Nr.1
§ 20a AZG
§ 25 Abs. 3 KollV Angestellte Elektrizitätsversorgung
1. Rufbereitschaft ieS liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwar seinen Aufenthaltsort und damit sein Verhalten relativ frei wählen kann, aber für den Arbeitgeber stets schnell erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein muss.

