10.2.2.Nr.1
§ 6 Abs. 1 AngG
§ 1152 ABGB
1. Zu Reisezeitvergütungen können, da die Intensität der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers auf einer Dienstreise regelmäßig geringer ist als bei der eigentlichen Arbeitsleistung, jedenfalls rechtswirksame kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen werden, wonach diese besondere Arbeitszeit mit einem geringeren als dem sonstigen Entgelt zu vergüten ist.

