10.2.2.Nr.2
§ 20b Abs. 1 AZG
§ 905 ABGB
1. „Reisezeiten“ bei Dienstreisen zählen zur Arbeitszeit und sind daher grundsätzlich zu entlohnen.
10.2.2.Nr.2
§ 20b Abs. 1 AZG
§ 905 ABGB
1. „Reisezeiten“ bei Dienstreisen zählen zur Arbeitszeit und sind daher grundsätzlich zu entlohnen.
