10.2.1.Nr.10
§ 5a AZG
§ 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 lit. a bis lit. e SWÖ-KV
§ 9 Abs. 4 SWÖ-KV
§ 7 UrlG
1. Arbeitsbereitschaft ist nach § 8 Abs. 1 SWÖ-KV jene Arbeitszeit, während der sich die Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten haben.

