10.2.1.Nr.6
§ 5 Abs. 1 Z 2 AZG
KollV karitative Einrichtungen der Katholischen Kirche
1. Zeiten der Arbeitsbereitschaft dürfen aufgrund der geringeren Beanspruchung des Arbeitnehmers (Überstunden „minderer Art“) grundsätzlich auch geringer entlohnt werden.

