10.2.1.Nr.7
§ 3 Abs. 1, Abs. 5 ARG
§ 7 Abs. 1, Abs. 5 ARG
§ 9 Abs. 1 ARG
Punkt N 53, N 54 KollV Arbeiter chemische Industrie
1. Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall.

