10.2.1.Nr.5
§ 36 Stmk L-DBR
§ 170 Abs. 1 Stmk L-DBR
Art 2 Z 1 RL 2003/88/EG (RL 93/104/EG )
1. Die Arbeitszeit-RL 2003/88/EG steht Regelungen durch einen Mitgliedsstaat grundsätzlich nicht entgegen, die bei der Vergütung für Bereitschaftsdienste am Arbeitsplatz die Zeitspannen, während deren die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht werden, und jene, während deren keine tatsächliche Arbeit erbracht wird, unterschiedlich berücksichtigt, so die Rsp des EuGH.

