10.2.1.Nr.4
§ 5 AZG
§ 20a AZG
Art. XVI Z 1 und 5 Arbeiter-KollV EVU
1. Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft werden danach unterschieden, dass bei einer Rufbereitschaft der Arbeitnehmer bloß erreichbar sein muss, und seinen Aufenthaltsort wählen kann, während er sich bei der Arbeitsbereitschaft an einer bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat.

