10.2.1.Nr.3
§ 5 Abs. 1 Z 2 AZG
§ 6 Abs. 1 Z 2 AZG
§ 19a Abs. 2 AZG
Abschnitte IV, V und VI KollV pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken
1. Für Bereitschaftsdienste, welche die Intensität der vereinbarten Arbeitsleistung nicht erreichen, kann eine besondere Vereinbarung über die Vergütung getroffen werden und es kann auch gerechtfertigt sein, sie grundsätzlich geringer zu entlohnen als die vereinbarte eigentliche Arbeitsleistung.

