10.1.1.Nr.4
§ 2 Z. 1 KA-AZG
§ 2 Abs. 1 Z 1 AZG
§ 32 Abs. 1 NÖ L-BG
§ 14 Abs. 1 Nö LVB
Art. 2 Z. 1 RL 2003/88/EG
1. Vom Gesundheitspersonal nur im Spital vorzunehmendes Umkleiden und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten für Ausfassen und Rückgabe der Dienst- und Schutzkleidung sind - anders als die Zeiten bloßen Anziehens einer Arbeitskleidung - bereits primär im Interesse des Dienstgebers gelegene arbeitsleistungsspezifische Tätigkeiten, die auch örtlich ein solches Maß an Fremdbestimmung aufweisen, dass sie als Arbeitszeit anzusehen sind.

