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Für Zwecke der Arbeitszeitgrenzen (und Entgeltpflicht) - Umkleidezeiten Therme samt Hotel - Dienstkleidung Küchen- und Servicebereich? - OGH 25.5.2020, 9 ObA 13/20g

61. LfgOktober 2020

10.1.1.Nr.5

§ 2 Abs. 1 Z 1 AZG
Art. 2 Z 1 RL 2003/88/EG

1. Notwendige Zeiten, um sich im Betrieb die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Dienstkleidung an- bzw. wieder abzulegen sowie die allenfalls in diesem Zusammenhang stehende innerbetrieblichen Wegzeiten zwischen dem jeweiligen Umkleideort im Betrieb (zB Umkleideraum, Garderobe) und dem konkreten Arbeitsplatz sind dann Arbeitszeit iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AZG, wenn das Umkleiden bei Gesamtbetrachtung aller Umstände eine Mindestintensität der Fremdbestimmung gleich einer arbeitsleistungsspezifischen Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber erreicht.

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