10.1.1.Nr.5
§ 2 Abs. 1 Z 1 AZG
Art. 2 Z 1 RL 2003/88/EG
1. Notwendige Zeiten, um sich im Betrieb die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Dienstkleidung an- bzw. wieder abzulegen sowie die allenfalls in diesem Zusammenhang stehende innerbetrieblichen Wegzeiten zwischen dem jeweiligen Umkleideort im Betrieb (zB Umkleideraum, Garderobe) und dem konkreten Arbeitsplatz sind dann Arbeitszeit iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AZG, wenn das Umkleiden bei Gesamtbetrachtung aller Umstände eine Mindestintensität der Fremdbestimmung gleich einer arbeitsleistungsspezifischen Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber erreicht.

