10.1.1.Nr.3
§ 2 Abs. 1 AZG
§ 20b AZG
Art 2 Z 1 RL 2003/88/EG
1. Arbeits- bzw. Dienstwege und Dienstreisezeiten schließen die Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Verwendung dieser Zeiten aus und sind als über Auftrag und im Interesse des Arbeitgebers erfolgende Erfüllung der Arbeitspflicht grundsätzlich Arbeit und damit Arbeitszeit.

