10.1.1.Nr.2
§ 2 Abs. 2 Z 1 AZG
Pkt. VIII Z. 7 Arbeiter-KollV Metallgewerbe
1. Bei der ‚Wegzeit' iSd Pkt VIII Z 7 Metall KV Arbeiter handelt es sich um den Zeitaufwand für die regelmäßig zusätzliche Wegstrecke des Arbeitnehmers zwischen dem ‚ständigen Betrieb' und dem ‚nicht ständigen Arbeitsplatz', um überhaupt mit der eigentlichen Arbeit beginnen zu können.

