10.1.1.Nr.1
§ 2 Abs. 1 Z 1 AZG
Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG
1. „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ iSd RL 2003/88 stellen unionsrechtliche Begriffe dar, die anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der RL zu bestimmen sind, der darin besteht, Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer aufzustellen.

