9.7.2.Nr.51
§ 9 Abs. 1 RAO
§ 1330 ABGB
1. Für “Mobbing„ ist ein systematisches, ausgrenzendes und prozesshaftes Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen oder Rufschädigung.

