9.7.2.Nr.50
§ 879 ABGB
§ 1157 ABGB
1. Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung oder Ähnliches.

