9.7.2.Nr.49
§ 1157 ABGB
§ 18 AngG
§ 28b DO.B i.d. Fsg. 1994
1. Der Arbeitgeber hat neben Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers auch andere immaterielle und materielle Interessen des Arbeitnehmers im besonderen Maß zu wahren.
9.7.2.Nr.49
§ 1157 ABGB
§ 18 AngG
§ 28b DO.B i.d. Fsg. 1994
1. Der Arbeitgeber hat neben Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers auch andere immaterielle und materielle Interessen des Arbeitnehmers im besonderen Maß zu wahren.
