9.7.2.Nr.48
§ 1157 ABGB
§ 1295 ABGB
NÖ AntidiskriminierungsG
NÖ GlBG
NÖ VKUG 2000
Art. 21 Abs. 2 B-VG
1. Lässt sich eine herabwürdigende Behandlung aus den Sachverhaltsfeststellungen nicht ableiten, ist die in einem emotional geführten Gespräch einmalige unangemessene verbale Äußerung seiner unmittelbaren Vorgesetzten nicht als systematisches, prozesshaftes Geschehen zu beurteilen und daher kein Mobbing.

