9.7.2.Nr.47
§ 18 AngG
§ 1304 ABGB
1. Aus § 1304 ABGB ergibt sich allgemein eine Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten.
9.7.2.Nr.47
§ 18 AngG
§ 1304 ABGB
1. Aus § 1304 ABGB ergibt sich allgemein eine Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten.
