9.7.2.Nr.46
§ 1295 ABGB
1. Liegen bei einem Schadenersatzbegehren die Gründe für eine körperliche und/oder seelische Beeinträchtigung während der Dauer des Dienstverhältnisses und danach nicht in einem der Arbeitgeberin zurechenbaren Verhalten, ist schon ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem von der Angestellten geltend gemachten Schaden zu verneinen und die Schadenersatzklage abzuweisen.

