9.7.2.Nr.42
§ 18 Abs. 1 AngG
§ 1157 Abs. 1 ABGB
§ 13 GlBG
§ 27 GlBG
1. Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc.

