9.7.2.Nr.41
§ 42 Abs. 2 Z. 2 Wiener VBO 1995
§ 879 Abs. 1 ABGB
1. Nach der Rsp ist der Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verhalten, einem partiell dienstunfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit eine leichtere Arbeit zuzuweisen, zu deren Verrichtung er weiterhin in der Lage ist.

