9.7.2.Nr.34
§ 1157 Abs. 1 ABGB
§ 18 Abs. 1 AngG
§ 80 Abs. 1 StPO
1. Die allgemeine Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber auch dazu, die immateriellen Interessen der Arbeitnehmer, seien sie auch überlassene Arbeitskräfte oder gesetzlich zugewiesene Vertragsbedienstete, zu wahren.

