9.7.2.Nr.33
§ 1157 ABGB
§ 18 AngG
§ 4 Abs. 2 Wr VBO 1995
§ 42 Abs. 2 Z 2 Wr VBO 1995
1. Vor einer Kündigung wegen Dienstunfähigkeit muss der Dienstgeber im Falle einer nach der medizinischen Einschätzung nur partiellen Dienstunfähigkeit seiner Fürsorgepflicht durch ein Angebot auf eine (vorhandene) alternative Verwendung entsprechen.

