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Bloß subjektives Empfinden als „Mobbing“ bei sachlichen, situationsadäquaten Reaktionen keine systematische Ausgrenzung - OGH 26.2.2016, 8 ObA 2/16a

49. LfgOktober 2016

9.7.2.Nr.31

§ 18 AngG
§ 1157 ABGB

1. Für Mobbing ist ein systematisch ausgrenzendes, prozesshaftes Geschehen typisch, das über einen längeren Zeitraum andauert, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung und dergleichen.

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