9.7.2.Nr.31
§ 18 AngG
§ 1157 ABGB
1. Für Mobbing ist ein systematisch ausgrenzendes, prozesshaftes Geschehen typisch, das über einen längeren Zeitraum andauert, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung und dergleichen.

