9.7.2.Nr.30
§ 871 ABGB
§ 1157 ABGB
§ 18 AngG
1. Wollte man für den Pensionsnachkauf nur eine (eingabefehlerbedingt letztlich unrichtige) Information über die zu erwartende Nettopension übermitteln und bestand kein Einvernehmen darüber, dass das Geschäft - einvernehmliche Auflösung mit freiwilliger Abfertigung und Vorruhestandsgeld - nur zu diesen Bedingungen erfolgen sollte, ist die Verneinung der Irrtumsanfechtung vertretbar.

