9.7.2.Nr.21
§ 1157 ABGB
§ 1293 ABGB
§ 1295 Abs. 2 ABGB
§ 1324 ABGB
§ 1325 ABGB
§ 1331 ABGB
§ 18 AngG
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG
1. Es kann als gesichert angesehen werden, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nachwirkt und er auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

