9.7.2.Nr.22
§ 1157 ABGB
1. Der Arbeitgeber ist gegenüber (auch) seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf seine Befreiung von direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet.

