9.7.2.Nr.10
§ 33 Abs. 1 ASVG
§ 1295 ABGB
1. Nimmt ein Arbeitnehmer jahrelang seine Nichtanmeldung zur Sozialversicherung hin, trifft ihn nach der Rsp ein Mitverschulden an dem daraus resultierenden Schaden.
9.7.2.Nr.10
§ 33 Abs. 1 ASVG
§ 1295 ABGB
1. Nimmt ein Arbeitnehmer jahrelang seine Nichtanmeldung zur Sozialversicherung hin, trifft ihn nach der Rsp ein Mitverschulden an dem daraus resultierenden Schaden.
