9.7.2.Nr.9
§ 1157 ABGB
1. Wenngleich allgemein keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorliegt, wenn der Geschädigte nicht seine Kaskoversicherung in Anspruch nimmt, sondern sich unmittelbar an den Schädiger wendet, ist im Arbeitsverhältnis eine Schadensminderungspflicht zur Inanspruchnahme einer bestehenden Kaskoversicherung aus der Fürsorgepflicht abzuleiten, außer geltend gemachte eigene schutzwerte Interessen überwiegen im Rahmen einer Interessenabwägung die Fürsorgepflicht.

