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Unterlassung und Schadenersatz? - OGH 10.9.2003, 9 ObA 105/03m

11. LfgFebruar 2004

9.6.3.Nr.1

§ 1330 Abs. 2 ABGB

1. Gemäß § 1330 Abs. 2 ABGB wird für eine in Wahrnehmung berechtigter Interessen getätigte - selbst objektiv unrichtige - nicht öffentliche Mitteilung nur dann gehaftet, wenn der Mitteilende wissentlich die Unwahrheit verbreitet hat.

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