9.6.3.Nr.1
§ 1330 Abs. 2 ABGB
1. Gemäß § 1330 Abs. 2 ABGB wird für eine in Wahrnehmung berechtigter Interessen getätigte - selbst objektiv unrichtige - nicht öffentliche Mitteilung nur dann gehaftet, wenn der Mitteilende wissentlich die Unwahrheit verbreitet hat.

