9.7.1.Nr.1
§ 6 Abs. 2 und 4 AÜG
§ 82a lit. d zweiter Fall GewO 1859
1. Arbeitszeitwidriges Verhalten des Beschäftigers kann im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung den Austritt etwa dann rechtfertigen, wenn aus dem Verhalten des Arbeitgebers ersichtlich ist, dass er dem Verhalten des Beschäftigers zugestimmt oder es ermöglicht hat, vor allem aber dann, wenn er trotz entsprechender Aufforderung durch den Arbeitnehmer nicht für geeignete Abhilfe sorgt.

