9.3.2.Nr.2
§ 519 Abs. 1 Z 1 ZPO
§ 528 Abs. 2 ZPO
1. Die Zurückweisung einer Klage wegen Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft setzt die Identität der Parteien und der Ansprüche im Folgeprozess sowie im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess voraus.

