9.3.2.Nr.1
§ 1153 ABGB
§ 1162 ABGB
1. Die Verschwiegenheits- und Diskretionspflichten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses als Ausdruck der Treuepflicht gehen über die Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse hinaus und umfassen sämtliche nicht allgemein bekannte Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat.

