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Fernsehinterview einer Anwaltsangestellten - OGH 28.9.2001, 9 ObA 180/01p

6. LfgJuli 2002

9.3.1.Nr.1

§ 9 Abs. 2 RAO
§ 115 Abs. 4 ArbVG
§ 82 lit. e erster Fall GewO 1859

1. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind Umstände, die nicht allgemein bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat.

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