9.3.1.Nr.1
§ 9 Abs. 2 RAO
§ 115 Abs. 4 ArbVG
§ 82 lit. e erster Fall GewO 1859
1. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind Umstände, die nicht allgemein bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat.

