9.2.2.Nr.4
§ 37 Abs. 2 AngG
§ 914ff ABGB
§ 1155 ABGB
1. Bei Arbeitnehmerkündigung bleibt eine Konkurrenzklausel grundsätzlich aufrecht, ohne dass es einer Erklärung des Arbeitgebers iSd § 37 Abs. 2 AngG bedarf.
9.2.2.Nr.4
§ 37 Abs. 2 AngG
§ 914ff ABGB
§ 1155 ABGB
1. Bei Arbeitnehmerkündigung bleibt eine Konkurrenzklausel grundsätzlich aufrecht, ohne dass es einer Erklärung des Arbeitgebers iSd § 37 Abs. 2 AngG bedarf.
