9.4.1.Nr.1
§ 53 Abs. 1 BDG
§ 56 Abs. 2 BDG
§ 5 VBG
1. Nebenbeschäftigungen sind entsprechend einem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer dadurch nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt.
9.4.1.Nr.1
§ 53 Abs. 1 BDG
§ 56 Abs. 2 BDG
§ 5 VBG
1. Nebenbeschäftigungen sind entsprechend einem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer dadurch nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt.
